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Verkehrssicherung im Winter

Nach der Räum- und Streuverordnung der Gemeinde Anzing sind die Grundstückseigentümer in der Zeit von 6.30 Uhr (an Sonn- und Feiertagen ab 7.30 Uhr) bis 20.00 Uhr verpflichtet, den Gehweg vor ihrem Grundstück zu räumen und zu streuen. Bei Straßen, in denen kein Gehweg vorhanden ist, ist ein entsprechender Streifen mit einer Breite von ca. 1,50 m zu räumen und zu streuen. Im ganzen Gemeindegebiet wurde eine große Zahl von überwiegend grünen Streukästen aufgestellt und mit Streusplitt gefüllt. Dieses Streumaterial steht auch den Bürgerinnen und Bürgern zur Erfüllung ihrer Streupflicht zur Verfügung.
Eine Bitte der Gemeinde für den Fall, dass „Ihre“ Siedlungsstraße besonders glatt ist: Ergreifen Sie doch Eigeninitiative und werfen Sie ein paar Schaufeln Splitt auf die Fahrbahn. In den meisten Fällen reicht dies zumindest vorübergehend aus. Helfen Sie vielleicht auch Ihren Nachbarn, die durch Alter oder Krankheit ihren Verpflichtungen aus der Räum- und Streuverordnung nicht nachkommen können.

Übrigens: Den Schnee dürfen Sie auf keinen Fall einfach auf die Straße schieben. Schlimmstenfalls kann man dafür sogar nach 315b StGB strafrechtlich belangt werden, wenn es dadurch zu Verkehrsbehinderungen oder gar Unfällen und Schäden an vorbeifahrenden Autos kommt. Auch Gullys und Schachtdeckel müssen frei bleiben.

Welche Streumittel sind erlaubt?

Der Einsatz von Salz ist für Privatpersonen verboten. Das Salz verunreinigt das Grundwasser, schadet vielen Pflanzen und Tieren. Der Bund Naturschutz empfiehlt Sand, Kies oder Sägespäne als Streumittel zu verwenden. Nur in äußerst gefährlichen Bereichen mit hoher Unfallgefahr ( zum Beispiel sehdr steile Wege und Zufahrten) darf bei Eisglätte ausnahmsweise Streusalz verwendet werden.

Die Verordnung der Gemeinde Anzing über die Räum- und Streupflicht finden Sie auch hier zum Nachlesen: https://www.anzing.de/rathaus/virtuelles-rathaus  ->   Satzungen – Öffentliche Sicherheit und Ordnung – Verordnung über Reinhaltung und Reinigung öffentlicher Straßen ab §9